Satzung des Turn- und Sportverein (TUS) Ruppertsweiler 1968 e.V.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und
divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein (TUS) Ruppertsweiler 1968 e.V.
Der Turn- und Sportverein (TUS) Ruppertsweiler 1968 e.V. hat seinen Sitz in Ruppertsweiler. Er ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind weiß – rot. Der Verein
ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen
Fachverbände.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereines ist die Förderung des
Sportes und der sportlichen Kinder- und Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
verwirklicht. Dazu gehört die Unterhaltung der Sportgeräte und -mittel und die Bestreitung der
Ausgaben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen dürfen ersetzt
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig.
Der Verein ist überparteilich. Er räumt allen Mitgliedern die gleichen Rechte und Pflichten ein und
vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, hat an den Vorstand einen schriftlichen
Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung erfolgt in Schriftform.
3. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Aufnahmeantrag die Satzungen und Bestimmungen des TuS
Ruppertsweiler 1968 e.V. und den Verbänden an, denen der Verein angehört.
4. Der Ausschuss beschließt über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft für Personen, die sich
um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben die gleichen Rechte der
Mitglieder, werden jedoch von der Beitragszahlung befreit (§ 5 Ziff. 2).
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt aus dem
Verein ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich. Der Vorstand
kann Abweichungen hiervon in begründeten Fällen zulassen.
2. durch Ausschluss aus dem Verein und damit verbundener Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem
Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt in
Schriftform und insbesondere wegen:
a. vereinsschädigenden Verhaltens
b. grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c. Nichtzahlung von Beiträgen
Ist ein Mitglied länger als zwölf Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne
Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
3. mit dem Tod des Mitglieds
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
2. Ehrenmitglieder werden von der Beitragszahlung befreit (§ 3 Ziff. 4).
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3) und gegen den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4) ist
Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung, beim
Vorstand einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ausschusses
ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. In allen Fällen des Verlustes der
Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Der Vorstand
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Die Wiederwahl
ist zulässig. Vor den Wahlen ist durch den Wahlausschuss zu klären, ob durch Handzeichen oder
durch Stimmzettel gewählt wird.
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
und seinen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
3. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die
Mitgliederversammlung oder Ausschuss zuständig ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es wird
mündlich abgestimmt.
Der Vorstand kann in Abstimmung mit dem Ausschuss für bestimmte Vereinsaufgaben
Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
4. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Vergütung darf den
steuerfreien Betrag gem. § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz nicht überschreiten.
Nachgewiesene Aufwendungen können vergütet werden.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, diesen Posten bis
zur nächsten Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied zu besetzen.
Scheidet einer der beiden Vorsitzenden aus, so vertritt der verbleibende Vorsitzende mit den
beiden weiteren Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam den Verein bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand gemäß § 8 Ziffer 1
b) den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen
c) den durch den Vorstand Beauftragten § 8 Ziffer 3
Der Ausschuss ist zuständig für:
a) die Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
b) die Behandlung von eingelegten Rechtsmitteln § 6
c) das Vorschlagsrecht und Verleihung von Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen
d) die Beratung und Unterstützung des Vorstandes hinsichtlich der laufenden
Vereinsangelegenheiten
e) die Beschlussfassung über die im Verein betriebenen Sportangebote/-abteilungen
Der Ausschuss wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen
oder auf Verlangen von mindestens drei Ausschussmitgliedern. Die Einladung ergeht schriftlich.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
g) Auflösung des Vereines
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt. Mitglieder
ab dem vollendeten 18. Lebensjahres haben das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern des
Vereins.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich, im ersten Vierteljahr zusammenzutreten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn der
Ausschuss oder mindestens ein Viertel der Mitglieder (§ 4) unter Angabe des Grundes es schriftlich
beantragen.
Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung
mindestens zwei Wochen vorher, gemeinsam mit der Tagesordnung (Amtsblatt), bekannt.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei
dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Sie sind vom Antragsteller schriftlich zu begründen.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in
jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem
Wahlausschuss übergeben werden.
Für die Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt.
Alle Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (Siehe §§ 13, 16
und 17).
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung zählt bei der Abstimmung
nicht mit.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll soll folgende
Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder
d) die Feststellung der Beschlussfähigkeit
e) die Tagesordnung
f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
g) Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der
Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage
zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
unterzeichnet werden.
§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen
werden.
Für die Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel den anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden
Bestimmungen entsprechend.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins
auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Kassenführung die Entlastung des Vorstandes. Entsprechend können Vorstandsmitglieder nicht
das Amt des Kassenprüfers einnehmen.
§ 17 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die
Liquidatoren. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der
stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen der Gemeinde Ruppertsweiler übergeben, die es bis zu fünf Jahren treuhänderisch für
einen am Ort neu zu gründenden Verein mit wesensgleicher Zielsetzung zu verwalten hat. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, es ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, vornehmlich fördernde Zwecke aus dem Bereich der Kinder- und
Jugendförderung bzw. des Breiten- und Gesundheitssports zu verwenden. Entsprechendes gilt,
wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.
(Satzungsänderungen erfolgten am:
20. Januar 1982, am 30. September 1984, am 31. März 1987, am 03. März 2010 und am 26. Januar
2011. Die vorliegende Satzung beinhaltet die vorgenannten Satzungsänderungen.)
66957 Ruppertsweiler, den 18.03.2024
1.Vorsitzender stellvertretender Vorsitzende Schriftführerin Kassenwartin
Vorstandsmitglieder Stand: 18.03.2024
- 1. Vorsitzender: Stefan Stolberg
- Stellvertretende Vorsitzende: Nadja Daniel
- Schriftführerin: Tanja Schmidt
- Kassenwartin: Susanne Blatt