Einladung zur Mitgliederversammlung

 

 

Hiermit ergeht die herzliche Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung am 18.03.2024 um 19.00 Uhr im Nebenraum der Ruppertshalle, Lemberger Str. 58, 66957 Ruppertsweiler.

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.     Begrüßung

2.     Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

3.     Totengedenken

4.     Bericht des Vorstandes

5.     Kassenbericht

6.     Bericht der Kassenprüfer

7.     Entlastung der Kasse und des Vorstandes

8.     Berichte aus den Abteilungen

9.     Neufassung der Satzung

10.  Anträge

11.  Verschiedenes

12.  Ehrungen

13.  Schlusswort

 

 

Der Entwurf der Neufassung der Satzung ist vorab beim Vorstand einzusehen.

 

 

Anträge müssen bis spätestens 04.03.2024 schriftlich an Stefan Stolberg, Sternstr. 22, 66957 Ruppertsweiler eingereicht werden.

 

 

Stefan Stolberg

1.Vorsitzender

 

 

 

 

Satzung des Turn- und Sportverein (TUS) Ruppertsweiler 1968 e. V.

 

(mit allen geänderten Fassungen einschließlich der letzten Änderung vom 03. März 2010)

 

§ 1     Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

 

Der Verein ist in das Vereinsregister Pirmasens einzutragen, der Name des Vereins lautet nunmehr:

 

Turn- und Sportverein (TUS) Ruppertsweiler 1968 e. V.

 

und hat seinen Sitz in Ruppertsweiler.

Das Vereinsjahr läuft vom 01.01. – 31.12.

Die Vereinsfarben sind weiß – rot.

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz sowie die Unterabteilung Prellball beim Pfälzer Turnerbund und ist an deren Satzungen gebunden.

 

§ 2     Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes.

 

a)    Der Verein betreibt Gymnastik, Prellball und Volleyball. Ferner bezweckt er die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage.

b)    Dafür stellt der Verein seinen Mitgliedern sein Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung und Bestreitung der Ausgaben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.

c)     Der Verein ist frei von rassischen, parteipolitischen und konfessionellen Tendenzen.

 

§ 3     Aufgaben

 

Zur Erreichung der in § 2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:

a)    Der Verein verfolgt gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung von 1953 in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie habe auch bei Austritt oder Ausschluss sowie bei ‚Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen.

b)    Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

c)     Es dürfen keine unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Angestelltengehälter) gegeben und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

d)    Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung des Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um die für die Zwecke des Vereins notwendigen Sportgeräte anzuschaffen. Es darf nur für diesen Zweck verwendet werden.

 


§ 4     Mitgliedschaft

 

a)    Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Mit der Beitrittserklärung und Anerkennung dieser Satzung beginnt die Mitgliedschaft.

b)    Der Verein hat als Mitglieder
aa) Kinder

bb) Jugendliche

cc) aktive Mitglieder

dd) passive Mitglieder

ee) Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben die gleichen Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.

 

c)     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

aa) Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich die Vereinssatzung anerkennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem die Zustimmung der Eltern oder eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von vier Wochen, von seiner Zustellung an, dem Ausschuss zulässig, der endgültig entscheidet.

bb) Die Mitgliedschaft endet mit der Austrittserklärung der Ausschließung oder dem Tode.
Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende des Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen zuvor dem Vorstand anzuzeigen. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

 

§ 5     Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahresversammlung in einfacher Mehrheit festgelegt. Ist ein Mitglied länger als zwölf Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Die Aktiven haben Anspruch auf sach- und fachgerechte Betreuung und auf Versicherungsschutz.
Mitglieder über 16 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Gebühren verpflichtet.
Ferner sind sie verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse des Vereinsorgans zu befolgen.

 


§ 7     Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a)    der Vorstand

b)    der Ausschuss

c)     die Mitgliederversammlung

 

§ 8     Der Vorstand

 

1.     Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

 

a)    zwei gleichberechtigten Vorsitzenden

b)    dem Kassenwart

c)     dem Schriftführer

d)    den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen

 

2.     Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden zwei gleich berechtigte Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3.     Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Ausschuss zuständig ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt.
Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzten, die ihm verantwortlich sind.

4.     Vorstandsmitglieder können für Ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Vergütung darf den steuerfreien Betrag gem. § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz nicht überschreiten.
Nachgewiesene Aufwendungen können vergütet werden.

 

§ 9     Der Ausschuss

 

Der Ausschuss besteht aus:

a)    dem Vorstand gemäß § 8 Ziffer 1

b)    den beiden Wirtschaftsberatern

c)     mindestens einer Beisitzerin

Der Ausschuss ist zuständig für die:

a)    Beschlussfassung über den Jahreshaushalt

b)    Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen

c)     Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen

d)    Beratung der laufenden Vereins Angelegenheiten.


Der Ausschuss wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen oder auf Verlangen von mindestens drei Ausschussmitgliedern. Die Einladung ergeht schriftlich.

 

§ 10   Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Zu ihren Aufgaben gehören:

a)    Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung

b)    Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses

c)     Wahl des Vorstandes, der Ausschussmitglieder, der Fachwarte, Beisitzer und der Rechnungsprüfer.

d)    Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten

e)    Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen

f)      Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten

g)    Auflösung des Vereines

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im ersten Vierteljahr zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn der Ausschuss oder mindestens ein Viertel der Mitglieder
(§ 4) unter Angabe des Grundes es schriftlich beantragen.

Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung allen über 18 jährigen Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher, gemeinsam mit der Tagesordnung (Amtsblatt) bekannt. Anträge sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Sie müssen gegebenenfalls mit dem Wortlaut der beantragten Änderung auf der Tagesordnung stehen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung zählt bei der Abstimmung nicht mit.

Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern und wird vor der Neuwahl des Vorstandes gewählt.

 

§ 11   Aufgaben des Vorstandes

 

1.     Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein.

2.     Der Kassenwart verwaltet das Gemeinschaftsvermögen, führt das Kassenbuch, überwacht den Eingang der Beiträge und fertigt den Haushaltsplan.

3.     Der Schriftführer ist für die gesamte schriftliche Arbeit zuständig und verfasst über die Versammlung eine Niederschrift, die auch vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist.

4.     Die Fachwarte koordinieren den Spielbetrieb.

5.     Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Er wird alle zwei Jahre neu gewählt.

 

§ 12   Wahl des Vorstandes

 

Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Scheidet ein Vorstand- oder Ausschussmitglied oder ein Rechnungsprüfer im Laufe des Vereinsjahres aus, so kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter für ihn bestimmen. Notfalls ist auch bei zeitweiser Verhinderung eines Ausschussmitgliedes entsprechend zu verfahren.

 


§ 13   Strafen

 

Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses oder der Vorstandschaft zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden

und zwar mit:

1.     Verwarnung

2.     Sport-, Spiel- und Turnverbot

3.     Ausschluss, wenn Verstöße oder Verfehlungen, wie die vorgenannten gröblich waren oder vorsätzlich erfolgt oder wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig machte oder deswegen von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.

 

§ 14    Die Satzungen des Judo – Verbandes, des Sportbundes Pfalz und des Deutschen Turnerbundes werden vom Turn- und Sportverein (TUS) Ruppertsweiler 1968 e. V. in allen Einzelheiten, unabhängig von den eigenen Vereinssatzungen, anerkannt.

 

§ 15    Auflösung

 

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Ruppertsweiler übergeben, die es bis zu fünf Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Verein mit wesensgleicher Zielsetzung zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vornehmlich der Volksgesundheit fördernde Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.

 

(Satzungsänderungen erfolgten am:

20.Januar 1982, am 30. September 1984, am 31. März 1987 und am 03. März 2010.

Die vorliegende Satzung beinhaltet die vorgenannten Satzungsänderungen.)

 

66957 Ruppertsweiler, den 26. Januar 2011

 

 

1. Vorsitzende              2. Vorsitzende           Kassenwart             Schriftführerin

Inge Morgenthaler        Helga Bäuerle            Uli Molter                Esther Wojasczek